1. Allgemeines
Für alle Geschäftsbeziehungen des Vereins RETTET DAS KIND-Österreich, 1150 Wien, Pouthongasse 3 (im Folgenden kurz: RDK) mit einem Geschäftspartner (im Folgenden kurz: GP), der nicht dem KSchG unterliegt, gelten diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: AGB).
Diese AGB sind jederzeit im Internet für jedermann abrufbar, werden auf Verlangen individuell zur Verfügung gestellt und gelten daher als in alle Verträge miteinbezogen, d.h. für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen RDK und dem GP, auch wenn auf diese AGB nicht ausdrücklich Bezug genommen wird oder wurde.
Hinweise in welcher Form auch immer des GP auf eigene AGB gelten nur als Angebot zur Annahme seiner AGB. AGB des GP müssen daher schriftlich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese durch RDK akzeptiert werden. Ansonsten widerspricht RDK den AGB des GP ausdrücklich, sie gelten nicht als in Verträge miteinbezogen.
2. Vertragsabschluss
Verträge zwischen RDK und einem (potentiellen) GP sind nur rechtsverbindlich, soweit sie durch den Generalsekretär des Vereins oder eine andere, vertretungsbefugte Person abgeschlossen werden. Bis zur Genehmigung durch den Generalsekretär oder eine andere, vertretungsbefugte Person gelten sie als zugunsten RDK schwebend unwirksam. Als angemessene Frist zur Genehmigung eines schwebenden Geschäftes werden drei Kalenderwochen vereinbart.
3. Haupt- und Nebenleistungen
Bei Vertragsgegenständen aller Art hat der GP auch ohne, jedenfalls aber nach Verlangen von RDK eine vollständige, kopierbare oder elektronisch speicherbare Dokumentation (z.B. Handbuch, Anleitung, Manual oder Ähnliches) auf seine Kosten in angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, sofern sich die Nutzung nicht aus der Natur bzw. Einfachheit des Vertragsgegenstandes ergibt oder als im allgemeinen Geschäftsverkehr üblich angesehen werden kann. Eine angemessene Einschulung gilt unter denselben Bedingungen als vereinbart, wobei Kosten hierfür explizit vorher zu vereinbaren sind, widrigenfalls sie als pauschal mitvereinbart gelten. Dokumentation bzw. Einschulung gelten als Teil der Hauptleistung.
Es gelten unabhängig von einer objektiven Teilbarkeit nur unteilbare Gesamtleistungen als vereinbart. Verzug bei Nebenleistungen ziehen die Konsequenzen eines Verzugs bei Hauptleistungen zugunsten RDK nach sich. RDK kann bei Lieferverzug unabhängig von einem Verschulden des GP ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
4. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der von RDK bekanntgegebene Ort, ersatzweise ein vereinbarter Ort und endlich der Vereinssitz sofern sich aus der Art bzw. Natur des Vertragsgegenstandes nichts anderes ergibt.
5. Geheimhaltung, Datenschutz
Der GP verpflichtet sich unwiderruflich, über sämtliche von RDK zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder aufgrund der Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu RDK bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von RDK Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Des Weiteren verpflichtet sich der GP, Informationen nur auf »need to know«-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.
Die Geheimhaltungspflicht bleibt, soweit sich aus gesetzlichen Regelungen nicht eine längere Frist ergibt, für drei Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit RDK oder unabhängig von der Geschäftsbeziehung für drei Jahre nach erstmaliger Angebotslegung aufrecht.
Bezüglich personenbezogener Daten sind vom GP jedenfalls die Regelungen der DSGVO und des DSG in der jeweils gültigen Fassung strengstens einzuhalten. Der GP sichert RDK geeignete und angemessene technische und organisatorische Maßnahmen hierfür zu, die er auf Verlangen nachzuweisen hat. Die Kosten der Maßnahmen trägt der GP. Sollte RDK wegen einer Datenschutzverletzung, die in der Sphäre des GP liegt, in Anspruch genommen werden, hält er RDK schad- und klaglos. Datenschutzpflichten gelten unbegrenzt und sind absolut unabdingbar.
Der GP hat sämtliche Besorgungs- und Erfüllungsgehilfen sowie sonstige Personen, die der GP auch nur mittelbar einsetzt, vor Einsatz zur Geheimhaltung und des Datenschutzes im Sinne obiger Bestimmungen schriftlich zu verpflichten. Der GP haftet diesbezüglich RDK gegenüber für alle Gehilfen und sonstig eingesetzte Personen unbeschränkt und unmittelbar, auch wenn ein Schaden bloß anlässlich der Vertragserfüllung durch einen Gehilfen verursacht wird.
6. Gewährleistung, Haftung, Zahlungsfrist
Die §§ 373, 377 – 381 UGB in der geltenden Fassung findet keine Anwendung.
Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes, sind ausgeschlossen.
Im Falle der Gewährleistung ist RDK berechtigt, die Art der Gewährleistung festzulegen.
Der GP haftet für sämtliche Besorgungs- und Erfüllungsgehilfen sowie sonstige Personen, die der GP auch nur mittelbar einsetzt, unbeschränkt und unmittelbar RDK gegenüber, auch wenn ein Schaden bloß anlässlich der Vertragserfüllung durch einen Gehilfen verursacht wird.
Als Zahlungsfrist werden 60 Tage vereinbart.
7. Gerichtsstand, Rechtswahl
Für Streitigkeiten jeder Art wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz von RDK vereinbart.
Es kommt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zur Anwendung.
8. Sonstiges
Werbung und Publikationen über Aufträge von RDK sowie die Aufnahme von RDK in die Referenzliste des GP bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch RDK.
9. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen und/oder Bedingungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam, undurchführbar, widersprechend oder nichtig sein, berührt das nicht die Gültigkeit anderer Bestimmungen und/oder Bedingungen. Rechtsunwirksame, undurchführbare, widersprechende oder nichtige Bestimmungen und/oder Bedingungen gelten als durch solche ersetzt, die bezüglich ihres Inhalts und Zwecks den rechtsunwirksamen, undurchführbaren, widersprechenden oder nichtigen möglichst nahe kommen.